In geeigneten Fällen werde ich Ihnen vorschlagen, einen Täter-Opfer-Ausgleich anzubieten und mich für Sie für den Abschluß eines Vergleichs stark machen.

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Der sog. „Täter-Opfer-Ausgleich“ (TOA) gehört zu den wichtigsten Werkzeugen des Strafverteidigers, insbesondere in Sexualstrafverfahren. Die Voraussetzungen des TOA sind gesetzlich geregelt. In §46a StGB heißt es:

Hat der Täter

 1.in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
 2.in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach §49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

Das Gesetz belohnt also denjenigen, der die Tät wiedergutmacht oder dies ernsthaft versucht. Die Strafmilderungsmöglichkeit wird also nicht davon abhängig gemacht, ob der oder die Verletzte auf die Bemühungen einer Wiedergutmachung reagiert.

Der Täter-Opfer-Ausgleich kann also dazu beitragen, die Folgen einer Straftat für die Verletzte oder den Verletzten abzumildern. Geldzahlungen dienen dem Ausgleichs eines immateriellen Schadens, können aber auch therapeutischen Zwecken dienen.

Die Wirkung eines Täter-Opfer-Ausgleichs für den Täter sind meistens von enormer Bedeutung. Nicht selten ist ein TOA das sprichwörtliche Zünglein an der Waage, wenn es um die Frage geht, ob jemand ins Gefängnis muß oder gerade er gerade noch einmal mit einer Bewährungsstrafe davon kommt. 

Bei einem erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich kann nämlich die gesetzliche Mindeststrafe gemildert werden, gerade dann, wenn das Gesetz selbst keine Milderungsmöglichkeit vorsieht.

Beispiel: Bei dem Vorwurf der Vergewaltigung droht das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe an. Wenn das Gericht wegen Vergewaltigung verurteilt, wird es nur in krassen Ausnahmefällen die Mindeststrafe von zwei Jahren verhängen und eher über die zwei Jahre hinaus gehen. Die Strafaussetzung zur Bewährung kommt aber nur bis maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe in Betracht. Das heißt, bei einem Urteil wegen Vergewaltigung kommt man nicht mehr an einer Gefängnisstrafe vorbei. Hier kann der Täter-Opfer-Ausgleich bewirken, daß das Gericht nicht mehr von der Mindeststrafe von zwei Jahren ausgehen muß. Nach der gesetzlichen Milderung beträgt dann die Mindeststrafe nur noch sechs Monate Freiheitsstrafe, sodaß man deutlich mehr Spielraum hat, um eine Bewährungsstrafe zu erreichen.

Sie sehen, es ist mehr als wichtig, sich rechtzeitig darum zu kümmern, einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich dem Gricht präsentieren zu können.