Auch das Recht bleibt nicht stehen. Moderne digitale Zeiten verändern das Strafrecht. Hier lohnt es sich, am Puls der Rechtsentwicklung zu bleiben, um nicht in einer Strafbarkeitsfalle zu geraten.
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
Meist geht es schnell. Jemand spricht Sie an, ruft die Polizei, das Handy ist weg. Manchmal kommt Wochen später ein Schreiben, weil eine Aufnahme aufgetaucht ist, die Sie längst vergessen hatten.
Dieser Satz fällt in fast jedem Erstgespräch. Und ausgerechnet bei diesem Delikt ist er kein Rechtfertigungsversuch, sondern der Kern der Verteidigung.
Denn § 184k StGB verlangt mehr als bei fast jedem anderen Sexualdelikt. Strafbar ist die Aufnahme nur, wenn sie „absichtlich oder wissentlich“ erfolgte. Zufall oder die beiläufige Kenntnis genügen nicht. Sie müssen beabsichtigt haben.
Bei den meisten Straftaten reicht der sogenannte bedingte Vorsatz — man nimmt etwas in Kauf. Hier nicht. Der Gesetzgeber hat die Hürde bewusst höher gesetzt.
Das hat handfeste Folgen. Eine Kamera, die beim Hinstellen der Tasche auslöst. Eine Serienaufnahme, in der ein einzelnes Bild etwas zeigt, was nicht beabsichtigt war. Eine Aufnahme, die auf etwas anderes gerichtet war. All das ist rechtlich anders zu bewerten als eine gezielte Aufnahme — und genau darüber wird in diesen Verfahren gestritten.
Aber: Was Sie dazu spontan gegenüber der Polizei sagen, entscheidet oft über den ganzen Fall. Ein Satz wie „ich weiß auch nicht, was ich mir dabei gedacht habe“ wird als Eingeständnis genau dieser Absicht gelesen. Deshalb: nichts sagen, bevor die Akte da ist.
Der zweite Satz, der regelmäßig kommt — und auch er trifft ein echtes Tatbestandsmerkmal.
Das Gesetz erfasst nur Bereiche, die „gegen Anblick geschützt“ sind. Was ohnehin für jeden sichtbar ist, fällt nicht darunter. Am Strand, im Freibad, bei offen getragener Kleidung liegt die Sache anders als bei einer Aufnahme unter einen Rock.
Zugleich gilt: Auch die bedeckende Unterwäsche ist ausdrücklich erfasst. Es kommt nicht darauf an, ob auf dem Bild „etwas zu sehen“ ist. Die Frage ist, ob der aufgenommene Bereich der Sicht entzogen war.
Das klingt nach Haarspalterei. In der Praxis entscheidet diese Abgrenzung darüber, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Sie lässt sich nur anhand der konkreten Aufnahmen beurteilen, die in der Akte liegen.
Ein erheblicher Teil dieser Verfahren betrifft gar keine heimlichen Aufnahmen, sondern die Weitergabe von Bildern, die ursprünglich einvernehmlich entstanden sind — typischerweise nach einer Trennung, typischerweise in einem Chat.
Auch das ist von § 184k StGB erfasst. Dass die Aufnahme erlaubt entstanden ist, ändert nichts daran, dass die Weitergabe strafbar sein kann. Erforderlich ist auch hier ein gesteigerter Vorsatz: Sie müssen gewusst haben, dass die Weitergabe unbefugt war.
Die Weitergabe kann strafbar sein, auch wenn die Aufnahme mit Einverständnis entstanden ist. Erforderlich ist, dass Sie wussten, dass die Weitergabe nicht gedeckt war. Ob das der Fall war, ist eine Frage des Einzelfalls — und daneben stehen häufig weitere Vorschriften im Raum, die zuerst geprüft werden müssen.
Dann endet das Verfahren in der Regel — anders als bei den meisten anderen Sexualdelikten. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung annimmt. Das macht diesen Weg zu einer realistischen Option, die aber ausschließlich über Anwälte betrieben werden darf.
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