Als erfahrener Verteidiger weiß ich, welchen Wert Diskretion und Geheimhaltung haben. Darauf dürfen Sie sich bei mir verlassen. Im übrigen dürfen Sie mich auch ansprechen, um spezialisierte therapeutische Angebote zu erhalten.
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
Meist beginnt es mit einer Durchsuchung am frühen Morgen. Computer, Telefone, Festplatten, Spielekonsolen werden beschlagnahmt. Nur in seltenen Fällen erfährt der Betroffene durch eine Vorladung der Polizei von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren. Die ermittelnden Staatsanwaltschaften lassen meist durchsuchen. So, wie es vielleicht auch bei Ihnen aktuell der Fall ist oder jüngst der Fall war.
Verfahren nach §184b StGB unterscheiden sich grundlegend von anderen Sexualstrafverfahren. Es gibt keine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation. Der Vorwurf stützt sich auf digitale Befunde, und die entscheidenden Fragen sind rechtlicher und vor allem technischer Natur: Was genau wurde gefunden? Wo befand es sich genau auf dem Gerät? Wie ist es dorthin gelangt? Was davon erfüllt tatsächlich einen Straftatbestand?
Keine Angaben zur Sache. Weder während der Durchsuchung noch danach. Sie haben das Recht zu schweigen – machen Sie davon unbedingt Gebrauch! Erklärungen, die während einer laufenden Durchsuchung abgegeben werden – oft in dem Bemühen, die Situation zu entspannen – sind fast immer nachteilig, weil Sie den Ermittlungsstand nicht kennen.
Geräte nicht freiwillig herausgeben. Manchmal werden Sie vor die Entscheidung gestellt, der Sicherstellung eines Beweismittels (Computer, Handy, etc.) freiwillig zustimmen zu können. Wenn Sie das tun, können Sie diesen Vorgang später nicht mehr richterlich prüfen lassen. Sie geben damit ein Recht ohne Not auf. Tun Sie das nicht! Selbstverständlich wehren Sie sich nicht gegen die Beschlagnahme, was Sie ohnehin vor Ort nicht können. Das machen Sie am besten, indem Sie nichts unterschreiben.
Zugangsdaten. Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet, aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Ob eine Mitwirkung im Einzelfall dennoch sinnvoll ist, kann erhebliche Auswirkungen auf die Strafzumessung haben — das ist eine strategische Entscheidung, die Sie nicht spontan und nicht ohne Verteidiger treffen sollten. Wichtig: lassen Sie sich durch Polizeibeamte nicht unter Druck setzen. In fast allen Fällen berichten uns Mandanten, sie wurden zur Herausgabe von Zugangsdaten „gezwungen“. Gemeint ist damit die kriminalistische List. Polizeibeamte teilen Ihnen mit, dass die Verfahrenskosten explodieren, wenn Sie nicht mitwirken oder, dass Ihr Verhalten einen schlechten Eindruck hinterlässt. Mit Verlaub: das ist alles Unsinn. Solche Entscheidungen treffen Sie nicht in der Situation – und schon gar nicht ohne Verteidiger.
Nichts verändern, nichts löschen, keine Geräte „aufräumen“. Das gilt auch für Geräte, die nicht mitgenommen wurden und für Cloud-Konten. Löschungen nach Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren sind rekonstruierbar, begründen den Verdacht der Beweisvernichtung und wiegen in der Strafzumessung erheblich. Sie verschlechtern Ihre Lage in jedem denkbaren Szenario.
Keine Absprachen mit Mitnutzern. Wenn Geräte, Anschlüsse oder Konten von mehreren Personen genutzt wurden ist die Zuordnung ein Kernpunkt des Verfahrens. Jede Absprache kann Ihnen als Verdunkelungshandlung ausgelegt werden.
Nicht mit dem Arbeitgeber sprechen, bevor Sie geklärt haben, ob eine Anzeige- oder Offenbarungspflicht überhaupt besteht.
Der Gesetzgeber selbst hat in der Begründung zur Reform 2024 anerkannt, dass ein erheblicher Teil der Verfahren Konstellationen betrifft, in denen die beschuldigte Person nicht aus einem eigenen sexuellen Interesse gehandelt hat. Genau diese Konstellationen sind der Ansatzpunkt:
Vorsatz und Besitzwille. Besitz im Sinne der Norm setzt mehr voraus als das Vorhandensein einer Datei auf einem Datenträger. Erforderlich sind Kenntnis und ein fortdauernder Herrschaftswille. Automatisch angelegte Browser- und Vorschaudateien, Reste in Bereichen, auf die der Nutzer nicht mehr zugreifen kann, und Dateien, von deren Existenz der Nutzer nichts wusste, sind rechtlich anders zu bewerten als bewusst abgelegtes Material. Das ist keine Formalie, sondern häufig der entscheidende Punkt der gesamten Akte.
Unaufgefordert zugesandte Inhalte. Messenger-Gruppen mit aktiviertem automatischem Download erzeugen Dateien auf dem Gerät, ohne dass der Empfänger etwas dazu getan hätte. Diese Konstellation ist praktisch häufig und rechtlich eindeutig anders zu beurteilen als eine gezielte Beschaffung.
Weiterleitung zur Warnung oder aus Empörung. Eltern, Lehrkräfte und Betreuungspersonen, die belastendes Material weiterleiten, um darauf aufmerksam zu machen, erfüllen nach dem Wortlaut den Tatbestand. Der Gesetzgeber hat diese Fallgruppe bei der Reform 2024 ausdrücklich im Blick gehabt.
Zuordnung bei gemeinsamer Nutzung. Wer hat wann welches Gerät genutzt? Welche Benutzerkonten existierten? War der Anschluss von außen erreichbar? Bei geteilten Geräten und Anschlüssen ist die individuelle Zurechnung häufig nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu führen.
Das Merkmal des Abrufens. Seit 2015 erfasst §184b Abs. 3 StGB auch das bloße Abrufen ohne dauerhafte Speicherung. Die Rechtsprechung zu den Anforderungen an dieses Merkmal ist bis heute schmal, und die Abgrenzung zwischen zufälliger Konfrontation und tatbestandsmäßigem Abruf ist keineswegs geklärt.
Altersbestimmung. Ob eine abgebildete Person unter vierzehn Jahren alt war, ist bei unbekannten Personen eine Sachverständigenfrage. Verbleibende Zweifel gehen zu Ihren Gunsten. Und sie entscheiden darüber, ob §184b StGB, §184c StGB anwendbar oder gar keine strafrechtliche Relevanz gegeben ist.
Anzahl und Einordnung der Dateien. Die in Ermittlungsberichten genannten Zahlen enthalten regelmäßig Dubletten, Fragmente und Dateien, die den Tatbestand gar nicht erfüllen. Eine eigenständige Durchsicht des Auswertungsberichts reduziert diese Zahlen in vielen Verfahren erheblich — und die Zahl bestimmt die Strafzumessung.
An der Stelle gibt es keine guten Nachrichten: rechnen Sie mit langer Verfahrensdauer. Die Auswertung beschlagnahmter Datenträger dauert bei den zuständigen Stellen häufig viele Monate. Diese Zeit ist für Betroffene die eigentliche Belastung. Die Geräte sind weg, das Verfahren steht, und nichts geschieht sichtbar.
Für nicht tatrelevante Gegenstände lässt sich die Herausgabe beantragen. Das ist gerade bei beruflich genutzten Geräten oft dringlich und wird ohne Antrag nicht von selbst geschehen.
Bei diesem Delikt entscheiden die Nebenfolgen häufiger über die Existenz als die Strafe:
Gegenstände ohne Beweisbedeutung sind herauszugeben. Dafür braucht es allerdings einen Antrag — von selbst geschieht das in der Regel nicht. Bei beruflich genutzten Geräten lohnt sich der Antrag früh, notfalls verbunden mit dem Angebot, eine forensische Kopie anfertigen zu lassen.
Der bloße Umstand, dass eine Datei auf dem Gerät liegt, begründet noch keinen strafbaren Besitz. Erforderlich sind Kenntnis und Herrschaftswille. Ob diese vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls und der forensischen Befunde — und es ist genau der Punkt, an dem eine sorgfältige Auswertung des Ermittlungsberichts den Unterschied macht.
Eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung besteht nicht. Ob eine Mitwirkung im Einzelfall gleichwohl vorteilhaft ist, hängt von der Beweislage und den angestrebten Verfahrensausgängen ab. Diese Entscheidung sollte nach Akteneinsicht fallen, nicht während der Durchsuchung.
Rechtlich erfüllt auch die Weiterleitung den Tatbestand. Auf der Ebene der Strafzumessung und der Verfahrenserledigung macht die Motivlage aber einen erheblichen Unterschied — der Gesetzgeber hat gerade diese Fallgruppe zum Anlass genommen, die Mindeststrafen 2024 wieder abzusenken.
Seit der Rückstufung zum Vergehen ist das wieder möglich. Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO und ein Strafbefehl nach § 407 StPO sind möglich. Für Betroffene, deren berufliches und familiäres Umfeld nichts erfahren soll, ist das häufig der wichtigste Gesichtspunkt überhaupt.
Nach §2 Abs. 3 StGB gilt das mildeste Gesetz. Verfahren, die unter der Verbrechensfassung von 2021 begonnen wurden, sind nach der aktuellen, milderen Fassung zu beurteilen. In laufenden Verfahren lohnt die Prüfung, ob dies bereits berücksichtigt wurde.
Der Vorwurf lautet: Vergewaltigung!
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