Rechtsanwalt Daniel Sprafke
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VERTEIDIGUNG BEIM VORWURF SEXUELLER MISSBRAUCH
VON KINDERN

Verteidigung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Der Schutz von Kindern gehört an die oberste Stelle staatlichen Handelns. Der Gesetzgeber hat die Strafandrohungen für diese Taten deutlich höher angesetzt als bei anderen Delikten, und das ist richtig.

Richtig ist aber auch: Ein Rechtsstaat, der Kinder schützt, muss zugleich sicherstellen, dass niemand aufgrund eines unzutreffenden Vorwurfs verurteilt wird. Beides steht nicht im Widerspruch. Eine Aussage, die methodisch sorgfältig geprüft wurde, trägt vor Gericht. Eine, die durch unsachgemäße Befragung verändert wurde, kann keine Grundlage einer Verurteilung bilden. Die methodische Prüfung von Zeugenaussagen ist anspruchsvoll, aber unentbehrlich. Genau das ist die Aufgabe der Verteidigung.

Bei diesem Vorwurf bricht meist alles gleichzeitig zusammen: das Verfahren, der Kontakt zu den eigenen Kindern, oft das Arbeitsverhältnis, fast immer das soziale Umfeld. Viele Betroffene sind in den ersten Tagen nicht handlungsfähig — und ein erheblicher Teil der Anrufe kommt deshalb von Angehörigen.

 

Drei Dinge sind jetzt entscheidend:

Sagen Sie nichts zur Sache. Nicht bei der Polizei, nicht beim Jugendamt, nicht im familiengerichtlichen Verfahren, nicht gegenüber Ihrem Arbeitgeber.

Nehmen Sie unter keinen Umständen Kontakt zu dem Kind auf. Nicht, um zu fragen. Nicht, um zu erklären. Nicht über Dritte. Jedes Gespräch mit dem Kind über den Vorwurf – auch ein gut gemeintes – zerstört jeden Ansatz Ihrer Verteidigung. Eine Aussage, die nach einem solchen Gespräch entsteht, ist für niemanden mehr brauchbar. Erst recht nicht für Ihre Verteidigung.

 

Warum die ersten Tage über das ganze Verfahren entscheiden

In Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs wird das Kind in der Regel früh von einem Ermittlungsrichter vernommen, und diese Vernehmung wird auf Video aufgezeichnet. Sie ist so angelegt, dass dem Kind eine spätere Aussage in der Hauptverhandlung erspart bleiben soll. Der Augenschein der Aufzeichnung tritt dann an die Stelle einer persönlichen Zeugenvernehmung.

Diese eine Video-Vernehmung ist im Regelfall die einzige, bei der überhaupt Fragen gestellt werden können. Sie und Ihr Verteidiger haben das Recht, an dieser Vernehmung teilzunehmen und Fragen zu stellen. Wer zu diesem Zeitpunkt seine Verteidigung noch nicht abschließend organisiert hat, verliert diese Möglichkeit – und zwar endgültig.

Das ist der Grund, warum bei diesem Vorwurf Eile geboten ist, auch wenn sonst der Grundsatz gilt, dass man in Ruhe die Akte abwarten kann. Hier gibt es einen Termin, den man nicht nachholen kann.

 

Wie Aussagen von Kindern geprüft werden

Gerichte lassen Aussagen von Kindern regelmäßig durch aussagepsychologische Sachverständige begutachten. Die methodischen Anforderungen dafür hat der Bundesgerichtshof 1999 grundlegend festgelegt, und sie sind anspruchsvoller, als die meisten annehmen.

Methodisch wird zunächst unterstellt, dass die Aussage nicht auf einem tatsächlichen Erleben beruht, die sog. Nullhypothese. Diese Annahme ist erst dann zu verwerfen, wenn sie mit den Befunden nicht mehr vereinbar ist. Die Prüfrichtung ist also von vornherein nicht die, die Betroffene erwarten.

Geprüft werden unter anderem die Qualität der Schilderung, ihre Konstanz über die verschiedenen Befragungen hinweg, ihre Entstehungsgeschichte – und die Frage möglicher Einflüsse auf den Aussageinhalt selbst.

Suggestion ist dabei der zentrale Punkt. Kinder sind für Fremdsuggestion deutlich anfälliger als Erwachsene. Das ist kein Vorwurf an das Kind und meist auch keiner an die Erwachsenen: Suggestive Einflüsse entstehen regelmäßig unabsichtlich, durch besorgte Nachfragen, durch wiederholtes Befragen, durch Gespräche im Umfeld, durch die Art, wie eine erste Frage gestellt wurde. Wo sie entstanden sind, lässt sich eine spätere Aussage nicht mehr von der ursprünglichen Erinnerung trennen.

Diese Zusammenhänge zu erkennen und aus der Akte heraus zu belegen, ist die eigentliche Arbeit der Verteidigung in diesen Verfahren. Sie setzt voraus, dass man die Entstehung der Aussage lückenlos rekonstruiert. Wer wann was gefragt hat, in welcher Reihenfolge, mit welchen Worten.

 

Wenn der Vorwurf aus einem Sorgerechtskonflikt heraus entsteht

Es kommt vor, dass Missbrauchsvorwürfe in laufenden familienrechtlichen Auseinandersetzungen erhoben werden. Das ist nicht der Regelfall, und die bloße Existenz eines Konflikts beweist für sich genommen gar nichts. Gerichte reagieren auf reine Motivbehauptungen zurückhaltend, und eine gescheiterte Motivbehauptung schadet Ihnen mehr, als sie nützt.

Was in solchen Konstellationen tatsächlich weiterführt, ist etwas anderes: die genaue Rekonstruktion, wie der Vorwurf entstanden ist. Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren. Gegenüber wem zuerst. In welchen Worten. Wie oft das Kind vor der richterlichen Vernehmung befragt wurde und von wem. Ob sich die Schilderung mit jeder Befragung erweitert hat. Das sind überprüfbare Tatsachen, keine Unterstellungen. Und sie sind wirksam, wo eine Motivbehauptung es nicht wäre.

Straf- und Familienverfahren folgen unterschiedlichen Regeln, laufen aber parallel und tauschen Informationen aus. Was Sie in einem Verfahren erklären, steht dem anderen zur Verfügung. Beides muss abgestimmt geführt werden.

 

Wenn Sie für einen Angehörigen suchen

Viele Anrufe kommen von Partnerinnen, Eltern oder Geschwistern, weil der Betroffene in Haft sitzt oder in den ersten Tagen zu nichts in der Lage ist.

Sie können ein Mandat anbahnen; wirksam wird es durch die Bestätigung des Betroffenen.

Was Sie darüber hinaus tun können: Beweismittel sichern und nichts löschen, keinen Kontakt zur anderen Seite aufnehmen und in der Haftpost nichts über die Sache schreiben – sie wird mitgelesen.

Häufige Fragen

Das Jugendamt will mit mir sprechen. Muss ich das?

Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Was Sie dort sagen, kann in das Strafverfahren gelangen. Ob und wie ein Kontakt stattfindet, sollte vorher mit Ihrem Verteidiger abgestimmt werden.

Sexualstraftaten verjähren so gut wie nie. Die Verjährung ruht bei Taten zum Nachteil Minderjähriger bis zum dreißigsten Lebensjahr der betroffenen Person. Solche Verfahren sind rechtlich möglich — und zugleich diejenigen, in denen die Prüfung der Aussage das größte Gewicht hat, weil sonst meist nichts vorhanden ist.

Grundsätzlich natürlich. Allerdings rate ich dringend davon ab. Es ist weder klug über den Vorwurf noch über das Verfahren, auch nicht über Dritte zu sprechen. Ob und in welchem Umfang Kontakt überhaupt zulässig ist, entscheidet das Familiengericht; unabhängig davon würde jedes Gespräch über die Sache Ihrer Verteidigung schaden.

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III. Weitergehende Informationen

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