Rechtsanwalt Daniel Sprafke
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
DURCHSETZUNGSSTARK // UNNACHGIEBIG // ERFAHREN

VERTEIDIGUNG
VERLETZUNG INTIMBEREICH
DURCH BILDAUFNAHMEN

§184k StGB - Intimaufnahmen, Weitergabe von Fotos und "upskirting"

Meist geht es schnell. Jemand spricht Sie an, ruft die Polizei, das Handy ist weg. Manchmal kommt Wochen später ein Schreiben, weil eine Aufnahme aufgetaucht ist, die Sie längst vergessen hatten.

 

Das war doch keine Absicht

Dieser Satz fällt in fast jedem Erstgespräch. Und ausgerechnet bei diesem Delikt ist er kein Rechtfertigungsversuch, sondern der Kern der Verteidigung.

Denn § 184k StGB verlangt mehr als bei fast jedem anderen Sexualdelikt. Strafbar ist die Aufnahme nur, wenn sie „absichtlich oder wissentlich“ erfolgte. Zufall oder die beiläufige Kenntnis genügen nicht. Sie müssen beabsichtigt haben.

Bei den meisten Straftaten reicht der sogenannte bedingte Vorsatz — man nimmt etwas in Kauf. Hier nicht. Der Gesetzgeber hat die Hürde bewusst höher gesetzt.

Das hat handfeste Folgen. Eine Kamera, die beim Hinstellen der Tasche auslöst. Eine Serienaufnahme, in der ein einzelnes Bild etwas zeigt, was nicht beabsichtigt war. Eine Aufnahme, die auf etwas anderes gerichtet war. All das ist rechtlich anders zu bewerten als eine gezielte Aufnahme — und genau darüber wird in diesen Verfahren gestritten.

Aber: Was Sie dazu spontan gegenüber der Polizei sagen, entscheidet oft über den ganzen Fall. Ein Satz wie „ich weiß auch nicht, was ich mir dabei gedacht habe“ wird als Eingeständnis genau dieser Absicht gelesen. Deshalb: nichts sagen, bevor die Akte da ist.

 

Man hat doch gar nichts gesehen

Der zweite Satz, der regelmäßig kommt — und auch er trifft ein echtes Tatbestandsmerkmal.

Das Gesetz erfasst nur Bereiche, die „gegen Anblick geschützt“ sind. Was ohnehin für jeden sichtbar ist, fällt nicht darunter. Am Strand, im Freibad, bei offen getragener Kleidung liegt die Sache anders als bei einer Aufnahme unter einen Rock.

Zugleich gilt: Auch die bedeckende Unterwäsche ist ausdrücklich erfasst. Es kommt nicht darauf an, ob auf dem Bild „etwas zu sehen“ ist. Die Frage ist, ob der aufgenommene Bereich der Sicht entzogen war.

Das klingt nach Haarspalterei. In der Praxis entscheidet diese Abgrenzung darüber, ob überhaupt eine Straftat vorliegt. Sie lässt sich nur anhand der konkreten Aufnahmen beurteilen, die in der Akte liegen.

 

Wenn es um die Weitergabe von Bildern geht

Ein erheblicher Teil dieser Verfahren betrifft gar keine heimlichen Aufnahmen, sondern die Weitergabe von Bildern, die ursprünglich einvernehmlich entstanden sind — typischerweise nach einer Trennung, typischerweise in einem Chat.

Auch das ist von § 184k StGB erfasst. Dass die Aufnahme erlaubt entstanden ist, ändert nichts daran, dass die Weitergabe strafbar sein kann. Erforderlich ist auch hier ein gesteigerter Vorsatz: Sie müssen gewusst haben, dass die Weitergabe unbefugt war.

Häufige Fragen

Ich habe doch nur ein Foto weitergeschickt, das mir meine Ex-Partnerin von sich aus gesendet hat. Ist das strafbar?

Die Weitergabe kann strafbar sein, auch wenn die Aufnahme mit Einverständnis entstanden ist. Erforderlich ist, dass Sie wussten, dass die Weitergabe nicht gedeckt war. Ob das der Fall war, ist eine Frage des Einzelfalls — und daneben stehen häufig weitere Vorschriften im Raum, die zuerst geprüft werden müssen.

Dann endet das Verfahren in der Regel — anders als bei den meisten anderen Sexualdelikten. Voraussetzung ist, dass die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung annimmt. Das macht diesen Weg zu einer realistischen Option, die aber ausschließlich über Anwälte betrieben werden darf.

I. Möglichkeiten der Verteidigung beim Vorwurf...

Vergewaltigung

Der Vorwurf lautet: Vergewaltigung!

Wenn Sie selbst Betroffener eines solchen Vorwurfs sind, habe ich eine gute Nachricht für Sie. Sie können diesen Text selbst lesen… weiterlesen

Es war eine Betriebsfeier, eine Arztsprechstunde oder die eines Physiotherapeuten, ein Training, eine Autofahrt, ein Abend in einer Bar.

Vielleicht kam es zu einer Berührung… weiterlesen

Meist beginnt es mit einer Durchsuchung am frühen Morgen. Computer, Telefone, Festplatten, Spielekonsolen werden beschlagnahmt. Nur in seltenen Fällen erfährt der Betroffene durch eine Vorladung… weiterlesen

Der Schutz wehrloser Kinder muss an oberster Stelle staatlichen Handelns stehen. Deshalb… weiterlesen

Meist geht es schnell. Jemand spricht Sie an, ruft die Polizei, das Handy ist weg. Manchmal kommt Wochen später ein Schreiben, weil eine Aufnahme aufgetaucht… weiterlesen

Sie haben sich getrennt. Es ging um die Wohnung, um das Kind, um Geld. Und jetzt liegt eine Anzeige gegen Sie vor. Wegen eines Vorfalls… weiterlesen

II. Schuldig oder Falschbeschuldigung?

Was ich für Sie tun kann, wenn Sie einen Fehler gemacht haben

Den ersten wichtigen Schritt haben Sie bereits erfolgreich gemacht: Sie versuchen, sich professioneller Hilfe zu versichern. Herzlichen Glückwunsch – Sie folgen dem richtigen Impuls. Sie dürfen… weiterlesen

Es klingt nicht bloß wie ein Horrorszenario – es ist eines. Einen Moment zuvor war die Welt noch normal und völlig in Ordnung. Und dann ändert… weiterlesen

III. Weitergehende Informationen

In diesen Bereichen bin ich auch tätig.

Was mich als Strafverteidiger ausmacht.

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Sie erhalten schnellstmöglich Antwort. Bitte beachten Sie, daß durch die Nachricht keine rechtsverbindliche Erklärung erfolgt ist.