
Besonders in diesem Bereich sollten Sie auf einen professionellen Partner setzen. Der schlechteste Ratgeber in dieser Lage ist die eigene Emotion - egal in welcher Form sie daher kommt.
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
Sie haben sich getrennt. Es ging um die Wohnung, um das Kind, um Geld. Und jetzt liegt eine Anzeige gegen Sie vor. Wegen eines Vorfalls, an den Sie sich anders erinnern, oder an den Sie sich als einvernehmlich erinnern, und der Monate zurückliegt.
Diese Konstellation ist der Regelfall, nicht die Ausnahme. Die überwiegende Zahl der Verfahren nach §177 StGB betrifft Menschen, die sich kannten: Ehepartner, Lebensgefährten, Ex-Partner, kurze Bekanntschaften. Der sexuelle Kontakt selbst steht meist gar nicht im Streit. Streitig ist ausschließlich, ob er einvernehmlich war — und ob ein entgegenstehender Wille erkennbar geäußert wurde.
Kein Kontakt zur Anzeigeerstatterin. Nicht persönlich, nicht schriftlich, nicht über die Kinder, nicht über Freunde. Das ist bei einer Ex-Partnerin besonders schwer, weil oft noch gemeinsame Angelegenheiten offen sind – Übergaben, Wohnung, Konten. Führen Sie ab sofort alles über Anwälte. Jeder eigene Kontaktversuch begründet Verdunkelungsgefahr nach §112 Abs. 2 Nr. 3 StPO und liefert zugleich neues belastendes Material.
Sichern Sie die Kommunikation, bevor sie verschwindet. Chatverläufe, E-Mails, Sprachnachrichten, Fotos aus dem Zeitraum vor und nach dem Vorfall. In dieser Fallgruppe ist das entscheidend, weil Sie über ein Beweismittel verfügen, das es bei Fremdtätern nicht gibt: die dokumentierte Beziehungsgeschichte. Wie wurde nach dem fraglichen Abend kommuniziert? Gab es weitere Treffen? Wann tauchte der Vorwurf erstmals auf?
Keine Löschungen. Auch nicht von Nachrichten, die Sie als peinlich empfinden. Was Sie löschen, fehlt später in der Kette — und der Löschvorgang selbst ist rekonstruierbar.
Häufig laufen zwei Verfahren gleichzeitig: das Strafverfahren und ein familiengerichtliches Verfahren über Umgang und Sorge, oft verbunden mit einem Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz.
Das ist gefährlich, weil die Verfahren unterschiedlichen Regeln folgen — und Beteiligte das oft nicht wissen:
Vorwürfe, die viele Jahre zurückreichen, sind nicht automatisch verjährt. Bei Taten zum Nachteil minderjähriger Personen ruht die Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (§78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). In Patchwork- und Stiefkindkonstellationen führt das zu Verfahren über Sachverhalte, die zwei Jahrzehnte zurückliegen.
Solche Verfahren sind rechtlich möglich und beweisrechtlich zugleich besonders angreifbar: Objektive Anknüpfungspunkte fehlen regelmäßig vollständig, und die Anforderungen an die Prüfung der Aussagequalität steigen entsprechend.
Rechnen Sie damit, dass die Anzeigeerstatterin als Nebenklägerin vertreten wird (§§395 ff. StPO) und psychosoziale Prozessbegleitung nach §406g StPO in Anspruch nimmt. In Trennungsfällen ist es häufig dieselbe Kanzlei, die auch das Familienverfahren führt – mit entsprechend abgestimmter Strategie.
Nein. Im einstweiligen Rechtsschutz genügt Glaubhaftmachung; das Familiengericht trifft keine strafrechtliche Feststellung. Wichtig ist allerdings, dass Ihre Einlassung dort nicht im Widerspruch zu Ihrer strafrechtlichen Verteidigung steht — beide Verfahren gehören in eine Hand oder zumindest in enge Abstimmung.
Nicht automatisch. Eine verzögerte Anzeige ist bei diesen Delikten nicht ungewöhnlich und wird für sich genommen nicht als Indiz gegen die Aussage gewertet. Relevant wird der Zeitpunkt erst im Zusammenhang mit dem, was in der Zwischenzeit geschehen ist — insbesondere, wenn er mit einer Eskalation im Trennungskonflikt zusammenfällt.
Der Vorwurf lautet: Vergewaltigung!
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