
Sie dürfen sich auf mich verlassen. Lassen Sie uns gemeinsam mit der Ungerechtigkeit aufräumen und gegen diesen Sturm ankämpfen. Seite an Seite.
Rechtsanwalt Daniel Sprafke
0721 60320048
Es klingt nicht bloß wie ein Horrorszenario – es ist eines. Einen Moment zuvor war die Welt noch normal und völlig in Ordnung. Und dann ändert sich alles schlagartig. Die Polizei steht morgens um sechs Uhr in der Wohnung mit einem Durchsuchungsbeschluss oder Sie finden eine Vorladung der Polizei im Briefkasten. Auf beiden Papieren steht Ihr Name. Danach wird Ihnen eröffnet, welcher Vorwurf gegen Sie erhoben wird. Vielleicht können Sie noch nicht einmal näher eingrenzen, wer sich hinter dem Vorwurf verbirgt. Vielleicht gab es gar keinen sexuellen Kontakt. Vielleicht sind Sie aber auch sofort an ein jüngst erlebtes sexuelles Abenteuer erinnert, das Sie als absolut einvernehmlich und schön empfunden haben mögen.
Jedenfalls wissen Sie in allen denkbaren Fällen, dass die Vorwürfe falsch sind – egal aus welcher Perspektive man sie betrachtet. In der Anzeige steht dennoch etwas, das mit Ihrer Erinnerung nichts zu tun hat — und Sie fragen sich, wie man Ihre Unschuld beweisen soll.
Kurzum: Sie können es nicht beweisen. Und Sie müssen es auch nicht beweisen.
Keine Aussage. Auch und gerade dann nicht, wenn Sie unschuldig sind. Der Impuls, sofort alles richtigzustellen, ist bei zu Unrecht Beschuldigten am stärksten und richtet den größten Schaden an. Sie kennen den Vorwurf noch nicht im Wortlaut, kennen die Akte nicht und wissen nicht, welche Details bereits protokolliert sind. Jede Abweichung zwischen Ihrer spontanen Schilderung und der späteren, informierten Darstellung wird als Widerspruch gegen Sie verwendet.
Kein Kontakt zur Anzeigeerstatterin. Der Wunsch, sie zur Rücknahme zu bewegen, ist verständlich und führt regelmäßig in die Untersuchungshaft — Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO.
Keine Gegenanzeige — jetzt noch nicht. Eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung nach §164 StGB ist natürlich in Erwägung zu ziehen. Entscheidend ist der richtige Zeitpunkt. Keinesfalls darf das als Versuch der Einschüchterung verstanden werden. Eine schnelle Gegenanzeige muss unbedingt Substanz haben. Sonst schadet sie.
Schreiben Sie Ihre Erinnerungen auf, solange sie frisch sind. Nicht für die Akte, sondern für Ihren Verteidiger: Ablauf, Uhrzeiten, Orte, anwesende Personen, Kommunikation davor und danach. Diese Notizen sind vertraulich, wenn sie an den Verteidiger gehen — nicht, wenn sie auf Ihrem Gerät liegen und beschlagnahmt werden.
Sichern Sie alles Digitale. Chats, Standortverläufe, Bestellhistorien, Fahrten, Türöffnungsprotokolle, Fotos mit Zeitstempel. Nichts davon löschen — auch nicht das, was Sie in einem schlechten Licht zeigt.
Der naheliegende Ansatz — der anderen Seite Lüge und Motiv zu unterstellen — ist der schwächste. Gerichte reagieren auf reine Motivbehauptungen ohne belegbare Anknüpfungstatsachen zurückhaltend bis ablehnend, und eine gescheiterte Motivbehauptung schadet der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten mehr, als sie der Belastungsaussage schadet.
Die vom Bundesgerichtshof entwickelte aussagepsychologische Methodik (grundlegend BGH, Urt. v. 30.07.1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164) verlangt eine strukturierte Prüfung, und sie ist bemerkenswert verteidigungsfreundlich, wenn man sie konsequent anwendet:
Die Nullhypothese. Ausgangspunkt ist die Annahme, dass die Aussage nicht auf einem tatsächlichen Erleben beruht. Diese Annahme ist erst zu verwerfen, wenn sie mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist. Die Beweisrichtung ist damit von vornherein nicht die, die Betroffene erwarten.
Aussagequalität. Geprüft wird unter anderem auf logische Konsistenz, ungeordnete Wiedergabe, Detailreichtum, Schilderung von Interaktionen, ungewöhnliche Einzelheiten, Selbstbelastungen und Komplikationen im Handlungsablauf.
Konstanz. Wie hat sich die Schilderung über die verschiedenen Vernehmungen hinweg entwickelt? Kernkonstanz bei Detailvariation ist normal; Ergänzungen im belastenden Kernbereich sind es nicht.
Aussagegenese. Wann, gegenüber wem und in welchem Kontext wurde der Vorwurf erstmals erhoben? Wie ist er von dort in die Anzeige gelangt?
Fehlerquellen. Suggestive Einflüsse durch Dritte, durch die Art der Befragung, durch das Umfeld oder durch therapeutische Kontexte.
Diese Analyse ist Handarbeit an der Akte. Sie ist der Kern der Verteidigung in dieser Fallgruppe — und sie funktioniert ohne jede Behauptung über die Persönlichkeit der belastenden Person.
Ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten wird nicht routinemäßig eingeholt. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze sind beachtlich. Es müssen besondere Umstände vorliegen.
Bei kindlichen oder jugendlichen Zeugen, bei Anhaltspunkten für psychische Erkrankungen oder Entwicklungsbesonderheiten, bei konkreten Hinweisen auf suggestive Einflüsse oder bei einer auffälligen Aussagegenese.
Ob ein Antrag sinnvoll ist, ist eine strategische Entscheidung mit erheblichem Risiko in beide Richtungen: Ein Gutachten, das die Aussage stützt, ist kaum noch zu erschüttern. Diese Entscheidung fällt nach vollständiger Aktenanalyse — nie vorher.
Gern würde ich Ihnen objektive Daten präsentieren und nicht nur Erfahrungswerte, die keinerlei empirische Aussagekraft haben. Aber die Forschung auf diesem Gebiet ist dürftig. Vielleicht liegt das auch an der Justiz selbst, die regelmäßig selbstkritische Zurückhaltung scheut, wie der Teufel das Weihwasser. Mit Fehlurteilen will man sich nicht befassen – aber es gibt sie eben. Das zeigte schon eine wissenschaftliche Studie zu Justizirrtümern des Hochschullehrers Karl Peters.
Heute befaßen sich das „innocence project Deutschland“ und das Verbundprojekt des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, des Lehrstuhls für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Medienrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie der Psychologischen Hochschule Berlin, Professur für Rechtspsychologie mit diesem Thema.
Immer wieder beschleicht einen das Gefühl, dass Gerichte Angst vor unpopulären Entscheidungen haben. Ein entlarvende Frage vieler Richterinnen und Richter lautet: „Warum sollte die Zeugin denn lügen?“ Zeugnis einer verheerenden Einstellung zum Recht und Beweis einer gefährlichen Ignoranz.
Nein. Die Unschuld ändert nichts an der Ausgangslage: Sie kennen die Akte nicht. Eine Einlassung ohne Aktenkenntnis erzeugt fast zwangsläufig Abweichungen zur späteren, informierten Darstellung — und genau diese Abweichungen werden als Belastungsindiz verwertet. Schweigen darf nicht gegen Sie gewertet werden; eine korrigierte Aussage schon.
Diese Frage ist verständlich, führt aber selten weiter. Nicht jede unzutreffende Belastungsaussage beruht auf bewusster Lüge — Erinnerungsveränderungen, nachträgliche Umdeutungen und suggestive Einflüsse spielen eine erhebliche Rolle. Die Verteidigung setzt deshalb an der Aussage an, nicht an einer Motivunterstellung.
Dann muss das Gericht seine Überzeugung allein auf die Aussage stützen — und unterliegt dabei erhöhten Begründungsanforderungen. Diese Konstellation ist für die Verteidigung nicht die schlechteste, sondern häufig die aussichtsreichste, weil die gesamte Prüfung sich auf einen einzigen, methodisch angreifbaren Punkt konzentriert.
Der Vorwurf lautet: Vergewaltigung!
Wenn Sie selbst Betroffener eines solchen Vorwurfs sind, habe ich eine gute Nachricht für Sie. Sie können diesen Text selbst lesen… weiterlesen
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