Der Tatbestand des §184i StGB geht rechtshistorisch auf die sog. „Kölner Silvesternacht“ zurück und steht als aktionistischer Reflex des Gesetzgebers in der Kritik. Die Vorschrift lautet:
Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
Die Vorschrift ist handwerklich schlecht gemacht und steht deshalb zu Recht in der Kritik. Besonders problematisch ist die Aufgabe an Gerichte feststellen zu müssen, wann eine Berührung „sexuell motiviert“ ist.
Nicht jeder Vorwurf ist berechtigt, und nicht jeder geschilderte Sachverhalt erfüllt tatsächlich den Straftatbestand. Häufig stehen Aussage gegen Aussage, Missverständnisse oder unterschiedliche Wahrnehmungen des Geschehens im Mittelpunkt der Ermittlungen.
In einem spektakulären Verfahren, das ich erfolgreich bis zu einem Oberlandesgericht begleitet habe, wurde das Ausmaß der gesetzlichen Katastrophe offenbar. Selten war es so herausfordernd, einen gerechten Freispruch zu erringen (Pressebericht).
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