// MÖGLICHKEITEN DER VERTEIDIGUNG //

SEXUELLER ÜBERGRIFF SEXUELLE NÖTIGUNG VERGEWALTIGUNG

„Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt…“

So beginnt der Gesetzestext in §177 StGB. Bereits aus dem ersten, zentralen Satz dieser Verbotsnorm ergibt sich die besondere Herausforderung bei der Verteidigung in Sexualstrafsachen:

der erkennbar entgegenstehende Wille.

In fast allen Fällen entstehen Vorwürfe dieser Delikte in einem Beziehungsgeflecht. Sei es eine Ehe, sei es eine Partnerschaft, sei es eine Affäre oder nur ein one-night-stand. Das Bild des üblen Vergewaltigers, der nachts und maskiert aus einer Hecke springt und sein Opfer überfällt, spielt in der Praxis eine unbedeutende Rolle. Solche Fälle kommen kaum vor.

Seit der Gesetzesreform – „nein heißt nein“ – hat sich die strafrechtliche Fallbearbeitung stark verändert. In allen Fällen geht es fast ausschließlich um die Frage, ob das vermeintliche Opfer einer Tat nein gesagt hat und, ob der vermeintliche Täter dieses „Nein“ hören oder anders erkennen konnte. Grundsätzlich genügt es, daß der entgegenstehende Wille irgendwie erkennbar war – das vermeintliche Tatopfer ist nicht verpflichtet, seinen Willen verbal auszudrücken. Es genügen Gesten und Körpersprache.

In der Praxis entstehen an dieser Stelle die meisten Herausforderungen. Denn es gibt so gut wie nie objektive Beweismittel (Fotos, Videos, Audioaufnahmen, etc.). Die Justiz ist immer auf die Aussagen der vermeintlichen Opfer und Täter angewiesen. Es liegt in der Natur der Sache, daß solche Aussagen sehr oft emotionale eingefärbt sind, was die Aussagenanalyse deutlich erschwert.

Zur Kunst des Strafverteidigers in Sexualstrafsachen gehört es zwingend, überdurchschnittliche Fähigkeiten bei der Analyse einer Aussage erworben zu haben. Diese Fähigkeit muß ein guter Verteidiger sowohl schriftlich bei der Arbeit am Schreibtisch, als auch in einer dynamischen Gerichtsverhandlung zu jeder zeit abrufen können.

Diese Fähigkeit entscheidet über die Wahl der richtigen Strategie. Nur wer seinem Mandanten begründen kann, warum eine Belastungsaussage Qualität hat, erfüllt seine Rolle als Verteidiger. Wird der Mandant an dieser Stelle schlecht oder unzureichend beraten, entsteht der Nährboden für einen nachteiligen Ausgang des Verfahrens.

Gern übernehme ich Ihre Beratung und Verteidigung gegen oder bei diesen Vorwürfen. Rufen Sie mich an.

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In fast allen Fällen entstehen Vorwürfe dieser Delikte in einem Beziehungsgeflecht. Sei es eine Ehe, sei es eine Partnerschaft, sei es eine Affäre oder nur ein one-night-stand. Das Bild des üblen Vergewaltigers, der nachts und maskiert aus einer Hecke springt und sein Opfer überfällt, spielt in der Praxis eine unbedeutende Rolle. Solche Fälle kommen kaum vor.

Seit der Gesetzesreform – „nein heißt nein“ – hat sich die strafrechtliche Fallbearbeitung stark verändert. In allen Fällen geht es fast ausschließlich um die Frage, ob das vermeintliche Opfer einer Tat nein gesagt hat und, ob der vermeintliche Täter dieses „Nein“ hören oder anders erkennen konnte. Grundsätzlich genügt es, daß der entgegenstehende Wille irgendwie erkennbar war – das vermeintliche Tatopfer ist nicht verpflichtet, seinen Willen verbal auszudrücken. Es genügen Gesten und Körpersprache.

In der Praxis entstehen an dieser Stelle die meisten Herausforderungen. Denn es gibt so gut wie nie objektive Beweismittel (Fotos, Videos, Audioaufnahmen, etc.). Die Justiz ist immer auf die Aussagen der vermeintlichen Opfer und Täter angewiesen. Es liegt in der Natur der Sache, daß solche Aussagen sehr oft emotionale eingefärbt sind, was die Aussagenanalyse deutlich erschwert.

Zur Kunst des Strafverteidigers in Sexualstrafsachen gehört es zwingend, überdurchschnittliche Fähigkeiten bei der Analyse einer Aussage erworben zu haben. Diese Fähigkeit muß ein guter Verteidiger sowohl schriftlich bei der Arbeit am Schreibtisch, als auch in einer dynamischen Gerichtsverhandlung zu jeder zeit abrufen können.

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