// MÖGLICHKEITEN DER VERTEIDIGUNG //

SEXUELLER MISSBRAUCH
VON JUGENDLICHEN

Noch immer wird das Gerücht verbreitet, sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen seien verboten und strafbar. Das ist falsch. Eine absolute Altersgrenze kennt das Gesetz nur bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und somit Kinder im Sinne des Gesetzes sind.

Die Vorschrift des §182 StGB regelt aber drei Fallgruppen zum Schutz von Jugendlichen, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen können.

1. Das Ausnutzen einer Zwangslage, um damit sexuelle Handlungen zu ermöglichen, ist strafbar. Eine Zwangslage kann in wirtschaftlicher Not, in Drogenabhängigkeit oder Obdachlosigkeit bestehen. Alle bedrängenden Umstände kommen hier in Betracht, die sich negativ auf die freie Willensbildung eines Jugendlichen auswirken.

2. Verboten ist es, als Erwachsener gegen Entgelt mit einem Jugendlichen sexuell zu verkehren (Prostitution).

3. Die in der Praxis häufigste Fallgruppe ist in §182 Abs. 3 StGB geregelt. Dort heißt es: 

Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen läßt und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Gesetz stellt hier auf erhebliche Unterschiede in der Reife der Beteiligten ab. Die Entwicklung der sexuellen Identität bei Personen unter 16 Jahren ist in aller Regel noch nicht abgeschlossen. Und sollen geschützt werden.

In vielen Fällen ziehen Gerichte Sachverständige zu Rate, die sich mit der individuellen Entwicklung des Jugendlichen beschäftigen und die Frage beantworten müssen, ob der Jugendliche im vermeintlichen Tatzeitpunkt in der Lage war, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen.

Einerseits sind die Verteidigungschancen in der letzten Fallgruppe überdurchschnittlich hoch, weil die Vorschrift keine starren Voraussetzungen kennt (sog. unbestimmter Rechtsbegriff). Allerdings liegt darin auch gleichzeitig das Risiko eines Fehlurteils. Die Verteidigung ist daher gefordert, angemessen und überzeugend auf das Gericht einzuwirken und es vor eindimensionalen oder althergebrachten Sichtweisen zu schützen.

Gern übernehme ich Ihre Beratung und Verteidigung. Rufen Sie mich an.

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1. Das Ausnutzen einer Zwangslage, um damit sexuelle Handlungen zu ermöglichen, ist strafbar. Eine Zwangslage kann in wirtschaftlicher Not, in Drogenabhängigkeit oder Obdachlosigkeit bestehen. Alle bedrängenden Umstände kommen hier in Betracht, die sich negativ auf die freie Willensbildung eines Jugendlichen auswirken.

2. Verboten ist es, als Erwachsener gegen Entgelt mit einem Jugendlichen sexuell zu verkehren (Prostitution).

3. Die in der Praxis häufigste Fallgruppe ist in §182 Abs. 3 StGB geregelt. Dort heißt es: 

Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich vornehmen läßt und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Gesetz stellt hier auf erhebliche Unterschiede in der Reife der Beteiligten ab. Die Entwicklung der sexuellen Identität bei Personen unter 16 Jahren ist in aller Regel noch nicht abgeschlossen. Und sollen geschützt werden.

In vielen Fällen ziehen Gerichte Sachverständige zu Rate, die sich mit der individuellen Entwicklung des Jugendlichen beschäftigen und die Frage beantworten müssen, ob der Jugendliche im vermeintlichen Tatzeitpunkt in der Lage war, selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen.

Einerseits sind die Verteidigungschancen in der letzten Fallgruppe überdurchschnittlich hoch, weil die Vorschrift keine starren Voraussetzungen kennt (sog. unbestimmter Rechtsbegriff). Allerdings liegt darin auch gleichzeitig das Risiko eines Fehlurteils. Die Verteidigung ist daher gefordert, angemessen und überzeugend auf das Gericht einzuwirken und es vor eindimensionalen oder althergebrachten Sichtweisen zu schützen.

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