Zuhälterei beschreibt die Ausbeutung oder unzulässige wirtschaftliche und persönliche Kontrolle von Prostituierten durch Dritte. Nach deutschem Recht (gemäß § 181a StGB) ist sie nicht per se illegal, wird aber strafbar, sobald Zwang, Ausbeutung, Einschränkung der Selbstbestimmung oder die Verhinderung des Ausstiegs aus der Prostitution vorliegen.
Ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei: Macht sich strafbar, wer eine Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder sie überwacht, ihr Ort, Zeit oder Ausmaß der Arbeit vorschreibt und sie an der Aufgabe der Prostitution hindern will. Darauf stehen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fördernde Zuhälterei: Wer die Unabhängigkeit einer Person beeinträchtigt, indem er gewerbsmäßig sexuelle Kontakte vermittelt und dabei über den Einzelfall hinausgehende Beziehungen zu ihr unterhält, wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verfahren in diesem Bereich sind eher selten. In einem groß angelegten Strafverfahren habe ich den „Kopf“ einer Gruppierung aus Osteuropa vor dem Landgericht Karlsruhe verteidigt (Pressebericht).
Die Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich legal, aber an bestimmte Auflagen gebunden. Verboten und strafbar ist sie jedoch, wenn sie in festgelegten Sperrbezirken, während Sperrzeiten oder in der Nähe von Jugendeinrichtungen stattfindet (jugendgefährdende Prostitution). Auch Zwang, Ausbeutung und die illegale Beschäftigung ohne Aufenthaltserlaubnis sind verboten.
Gern übernehme ich Ihre Beratung und Verteidigung. Rufen Sie mich an.



Zuhälterei beschreibt die Ausbeutung oder unzulässige wirtschaftliche und persönliche Kontrolle von Prostituierten durch Dritte. Nach deutschem Recht (gemäß § 181a StGB) ist sie nicht per se illegal, wird aber strafbar, sobald Zwang, Ausbeutung, Einschränkung der Selbstbestimmung oder die Verhinderung des Ausstiegs aus der Prostitution vorliegen.
Ausbeuterische und dirigierende Zuhälterei: Macht sich strafbar, wer eine Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder sie überwacht, ihr Ort, Zeit oder Ausmaß der Arbeit vorschreibt und sie an der Aufgabe der Prostitution hindern will. Darauf stehen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Fördernde Zuhälterei: Wer die Unabhängigkeit einer Person beeinträchtigt, indem er gewerbsmäßig sexuelle Kontakte vermittelt und dabei über den Einzelfall hinausgehende Beziehungen zu ihr unterhält, wird mit Freiheitsentzug bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verfahren in diesem Bereich sind eher selten. In einem groß angelegten Strafverfahren habe ich den „Kopf“ einer Gruppierung aus Osteuropa vor dem Landgericht Karlsruhe verteidigt (Pressebericht).
Die Prostitution ist in Deutschland grundsätzlich legal, aber an bestimmte Auflagen gebunden. Verboten und strafbar ist sie jedoch, wenn sie in festgelegten Sperrbezirken, während Sperrzeiten oder in der Nähe von Jugendeinrichtungen stattfindet (jugendgefährdende Prostitution). Auch Zwang, Ausbeutung und die illegale Beschäftigung ohne Aufenthaltserlaubnis sind verboten.
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