// MÖGLICHKEITEN DER VERTEIDIGUNG //

VERLETZUNG DES INTIMBEREICHS DURCH BILDAUFNAHMEN
UPSKIRTING

Upskirting ist in Deutschland nach § 184k StGB ausdrücklich als „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ strafbar. Das heimliche Fotografieren oder Filmen unter die Kleidung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

Der grenzüberschreitende Trend „Upskirting“ oder „Downblousing“ stammt aus Japan, wo sogar spezielle Kameras verkauft werden, um möglichst unentdeckt verbotene Intimfotos herstellen zu können. 

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Upskirting ist in Deutschland nach § 184k StGB ausdrücklich als „Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen“ strafbar. Das heimliche Fotografieren oder Filmen unter die Kleidung wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.

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