Rechtsanwalt Daniel Sprafke

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VERTEIDIGUNG
BEIM VORWURF
DER VERGEWALTIGUNG

Verteidigung beim Vorwurf der Vergewaltigung - §177 Abs. 6 StGB

Der Vorwurf lautet: Vergewaltigung!

Wenn Sie selbst Betroffener eines solchen Vorwurfs sind, habe ich eine gute Nachricht für Sie. Sie können diesen Text selbst lesen, Sie sitzen demnach nicht in Untersuchungshaft. Dafür gibt es einen Grund, der uns möglicherweise eine sinnvolle Verteidigungsstrategie vorgibt. Bleiben Sie stark, wir haben viel zu tun.

Sollten Sie Angehöriger, Partner oder Freund eines Betroffenen sein, der aufgrund des Vorwurfs der Vergewaltigung in Untersuchungshaft genommen worden ist, gilt mein Informationsangebot auch speziell Ihnen.

In beiden Fällen beantworte ich Ihnen ausführlich Ihre quälenden Fragen – so schnell, wie möglich, unverbindlich und persönlich. Rufen Sie mich an!

Wenn Sie gerade nicht wissen, was Sie tun sollen, wenn Sie sich vielleicht überfordert fühlen: ich möchte Sie beruhigen, das ist normal und verständlich. Den ersten wichtigen Schritt haben Sie bereits gemacht. Sie suchen sich professionelle Hilfe.

Sie müssen heute auch nichts entscheiden. Sie dürfen nur eines nicht tun: mit irgendjemandem über die Sache sprechen, bevor Sie mit einem Verteidiger gesprochen haben. Nicht mit der Polizei, nicht mit der anderen Seite, nicht mit Ihrem Arbeitgeber. Gern dürfen Sie sich aber im Rahmen einer ersten Beratung öffnen und mir die Dinge erzählen, die für Sie wichtig sind. Alles Weitere hat Zeit, bis wir die Akte kennen. Schreiben Sie mir.

 

„Sie war doch gleich am nächsten Abend im Club!“

Diesen Satz – so oder so ähnlich – höre ich in vielen Erstgesprächen. Manchmal ist es das Freibad, manchmal die gemeinsame Party am Wochenende darauf, manchmal die freundlichen Nachrichten in den Tagen danach.

Der Gedanke dahinter ist richtig: Verhalten nach dem Vorfall sagt etwas aus. Aber er trägt nicht von selbst. Gerichte wissen, dass Menschen nach belastenden Erlebnissen sehr unterschiedlich reagieren, und die Gegenseite wird für jedes einzelne dieser Verhaltensmerkmale eine Erklärung anbieten. Es existiert auch kein Grundsatz, dass sich Opfer von Sexualstraftaten nach einem bestimmten Muster verhalten müssten.

Bedeutsam wird der Punkt erst in Verbindung mit anderem — mit dem Wortlaut der Nachrichten aus diesem Zeitraum, mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vorwurf erstmals erhoben wurde, mit der Entwicklung der Schilderung über die Vernehmungen hinweg.

Was Sie deshalb jetzt tun sollten: Sichern Sie diese Belege. Nachrichten, Fotos, Zeugen, Daten. Was in drei Monaten gelöscht ist, hilft niemandem mehr.

 

„Das war doch alles einvernehmlich!“

Auch dieser Satz fällt sehr oft. Und meistens ist er der Anfang einer erfolgversprechenden Verteidigung — nur nicht so, wie die Betroffenen es meinen.

In der weit überwiegenden Zahl dieser Verfahren ist überhaupt nicht streitig, dass es zum Geschlechtsverkehr kam. Wer das als belastenden Beweis sieht, irrt.

Denn das Gesetz verlangt mehr. Strafbar ist der Kontakt nur, wenn ein entgegenstehender Wille erkennbar geäußert wurde — und wenn Sie ihn auch erkannt haben. Nicht: hätten erkennen können oder müssen. Erkannt.

Zwischen diesen beiden Sätzen liegt Ihr gesamtes Verfahren. Denn eine fahrlässige Vergewaltigung gibt es nicht. Wer den Willen der anderen Person verkennt, handelt ohne Vorsatz — und das führt nicht zu einer milderen Strafe, sondern zur Straflosigkeit.

Dieser eine Punkt ist einer der Gründe, warum Sie nichts sagen sollten, bevor Sie die Akte kennen. Was Sie heute spontan schildern, kann Ihnen morgen genau diesen Ansatz verbauen.

 

Der Strafrahmen der Vergewaltigung: die „magische“ Grenze von zwei Jahren.

Wenn es zu einer Verurteilung kommt, hängt alles an einer Zahl. Eine Freiheitsstrafe kann nur dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn sie zwei Jahre nicht übersteigt.

Und genau bei zwei Jahren beginnt der Strafrahmen, den das Gesetz im Regelfall (!) für die Vergewaltigung vorsieht. Die Verteidigung knüpft bei einer Strafzumessungsstrategie genau daran an: die Wahl eines günstigen Strafrahmens.

Der Weg darunter existiert. Das Gesetz sagt, dass in diesen Fällen „in der Regel“ eine Strafe von mindestens zwei Jahren zu verhängen ist — und was in der Regel gilt, gilt eben nicht immer. Das Gericht muss Tat und Person insgesamt würdigen und kann von diesem Rahmen abweichen. Dann greift ein deutlich milderer: sechs Monate bis fünf Jahre.

Dieser Unterschied ist der Unterschied zwischen Bewährung und Haft. Er ergibt sich nicht von selbst, sondern aus Argumenten, die vorgetragen werden müssen.

 

Wenn Untersuchungshaft im Raum steht.

Bei einer Straferwartung ab zwei Jahren nehmen Gerichte regelmäßig Fluchtgefahr an. Hinzu kommt ein zweiter Haftgrund, den Beschuldigte fast immer selbst schaffen: Verdunkelungsgefahr! Ein einziger Anruf, eine einzige Nachricht über eine gemeinsame Bekannte genügt. Kontakt zur Anzeigenerstatterin oder zu ihrem Umfeld muss immer professionell gestaltet werden – und vor allem transparent. Man begibt sich nicht nur selbst in Gefahr, wenn man das selbst in die Hand nimmt; man sorgt auch dafür, dass ein möglicherweise wichtiges Beweismittel „verbrannt“ ist.

 

Wenn Sie für einen Angehörigen suchen.

Viele Anrufe in diesen Verfahren kommen nicht von Beschuldigten, sondern von Eltern, Ehepartnern, Geschwistern, Freunden — weil der Betroffene in Haft sitzt und selbst nichts veranlassen kann.

 

Sie können vier Dinge tun

Einen Verteidiger beauftragen. Sie können das Mandat anbahnen; wirksam wird es durch die Bestätigung des Betroffenen. Ein Verteidiger kann innerhalb von Stunden in die Haftanstalt.

Schreiben Sie keine Briefe mit verfahrensrelevantem Inhalt. Post in Untersuchungshaft wird mitgelesen. Geschützt ist nur der Kontakt zum Verteidiger.

Nehmen Sie keinen Kontakt zur anderen Seite auf. Auch nicht in bester Absicht. Es schadet ausschließlich Ihrem Angehörigen.

Sichern Sie Beweismittel und löschen Sie nichts. Geräte und Nachrichten unverändert lassen, auch wenn darauf Unangenehmes steht.

 

Was ich für Sie tun kann.

Am Anfang steht die Akte. Vorher lässt sich über Strategie nichts Seriöses sagen, und jede Empfehlung, die vorher ausgesprochen wird, ist unseriös.

Danach geht es um die Aussage der Gegenseite — wann der Vorwurf erstmals erhoben wurde, gegenüber wem, in welchen Worten, und wie er sich über die Vernehmungen hinweg verändert hat. Für diese Prüfung hat der Bundesgerichtshof klare methodische Vorgaben gemacht. Sie sind anspruchsvoller, als viele annehmen — und sie sind die Grundlage jeder Verteidigung in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen (Aussagepsychologie).

Und es geht um die Frage, welches Verfahrensziel realistisch ist: Einstellung, Freispruch, oder die Arbeit an der Zwei-Jahres-Schwelle. Diese Frage ehrlich zu beantworten, auch wenn die Antwort unbequem ist, ist Kern meiner Aufgabe. Rufen Sie mich an.

Häufige Fragen

Es kam tatsächlich zum Geschlechtsverkehr. Ist jetzt alles verloren?

Nein. Das ist in fast allen diesen Verfahren so. Entschieden wird nicht darüber, ob es Kontakt gab, sondern darüber, ob ein entgegenstehender Wille erkennbar war und ob Sie ihn erkannt haben.

Ja, aber nur bei einer Strafe von höchstens zwei Jahren. Da der Strafrahmen bei genau zwei Jahren beginnt, setzt das voraus, dass das Gericht von diesem Rahmen nach unten abweicht. Das ist der zentrale Punkt fast jeder Verteidigung in diesen Verfahren.

Ermittlungsverfahren dieser Größenordnung dauern häufig mehrere Monate bis über ein Jahr, manchmal auch länger. Das ist für die meisten Betroffenen die eigentliche Belastung. Zeitablauf kann strategisch günstig sein – auch wenn es an den Nerven zehrt.

Weitere Bereiche
meiner professionellen
Expertise

Die Anforderungen an den Verteidiger in Sexualstrafsachen sind enorm hoch. Neben der Kenntnis des Rechts ist der versierte Umgang mit  Problem- und Fragestellungen anderer wissenschaftlicher Disziplinen unbedingt erforderlich. Hier finden Sie weitere meiner Schwerpunktthemen der Verteidigung in Sexualstrafsachen, sowie weiterführende Informationen zu SPRAFKE.LEGAL.

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III. Weitergehende Informationen

In diesen Bereichen des bin ich auch tätig.

Was mich als Strafverteidiger ausmacht.

Meine Fälle mit öffentlicher Rezeption.